Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein wurde am 18. Juni 1991 unter der Nummer 167 beim Kreisgericht Wismar im Vereinsregister eingetragen, trägt den Namen:
    „Numismatiker der Hansestadt Wismar e.V.“.
    Der Verein hat seinen Sitz in Wismar.
  2. Der Verein führt ein Vereinszeichen ( Signet ), das nur mit Genehmigung des Vorstands benutzt werden darf.
  3. Mitgliedschaften in anderen Organisationen erfordern den Beschluss der Mitgliederversammlung.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sein Wirken ist nicht auf Erwerbstätigkeit gerichtet.
  2. Zweck des Vereins ist
    • die Förderung der wissenschaftliche Arbeit und Forschung auf numismatischen Gebiet
    • die Förderung der Medaillenkunst
    • die Förderung der numismatischen Arbeit von und mit Kindern und Jugendlichen
  3. Aufgaben und Aktivitäten zur Durchsetzung des Vereinszwecks sind
    – die Förderung und Verbreitung der Münz- und Medaillenkunde,
    – die Vertretung der gemeinsamen Interessen der dem Verein angehörenden Mitglieder;
    – die Pflege und Unterstützung der wissenschaftlichen Numismatik und des Fachschrifttums;
    – die Förderung der Heimatgeschichte, insbesondere der Münz- und Medaillenprägung und der 500 jährigen Münzgeschichte der Stadtregion Wismar durch Erforschung geschichtlicher Ereignisse und Verbreitung der Ergebnisse mit den Mitteln moderner Medien, wie Internet;
    – die Durchführung numismatischer Veranstaltung aller Genres;
    – die Organisierung eines niveauvollen Vereinslebens und einer sich entwickelnden Jugendarbeit
  4. Der Verein bewahrt unter Anerkennung demokratischer Grundsätze Neutralität in politischer und weltanschaulicher Hinsicht.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat
    – ordentliche Mitglieder
    – ausserordentliche Mitglieder
    – Ehrenmitglieder
    – jugendliche Mitglieder.
  1. Ordentliches Mitglied kann jede volljährige natürliche Person werden, die die Satzung
    des Vereins anerkennt und bereit ist, sich für deren Verwirklichung einzusetzen.
    2.1. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag zu stellen, über den der
    Vorstand entscheidet. Vorhergehende Mitgliedschaft in anderen numismatischen
    Organisationen wird anerkannt.
    2.2. Jedes ordentliche Mitglied erhält nach Entrichtung des Jahresbeitrags eine
    Mitgliedskarte, die zur unentgeltlichen Nutzung aller Einrichtungen und numismatischen
    Veranstaltungen des Vereins berechtigt.
    2.3. Eine Mitgliedschaft von Jugendlichen bedarf der Zustimmung ihres gesetzlichen
    Vertreters.
  2. Zu ausserordentlichen Mitgliedern können Förderer, Gönner und Freunde des Vereins
    ernannt werden. Sie haben beratende Stimme und bekleiden keine Wahlfunktion des
    Vereins. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
  3. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge, und haben nur Stimmrecht und Anteil am Vereinsvermögen, wenn sie ordentliche Mitglieder waren.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch:
  • Austritt
  • Ausschluss
  • Ableben
    In allen drei Fällen erlöschen die Rechte und Pflichten des Mitglieds an bzw. gegenüber dem Verein, jedoch bleiben rückständige finanzielle Verpflichtungen des Mitglieds bestehen.
  1. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich und muss mindestens drei Monate vorher schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  2. Der Ausschluss kann erklärt werden, wenn:
    • sich ein Mitglied unehrenhafte Handlungen zuschulden kommen lässt;
    • sich beharrlich weigert, den Bestimmungen der Satzung und den auf Grund gültiger
      Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands getroffenen Festlegungen
      Folge zu leisten;
    • den Mitgliedsbeitrag nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht entrichtet hat:
      Der Ausschluss erfolgt nach Anhören des Ehrenrats durch Vorstandsbeschluss. Er wird dem Betroffenen durch Einschreiben mitgeteilt.
      Der Betroffene kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich Einspruch erheben. Der Fall wird dann der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgetragen.

§5 Vereinsorgane

Es gibt folgende Vereinsorgane:
– Mitgliederversammlung
– Vorstand
– Interessengemeinschaften
– Prüfungsausschuss

  1. Die Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins, sie findet jeweils im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres statt.
    Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands
    • Jahresbericht der Fachleiter und Interessengemeinschaften
    • Bestätigung des Jahresveranstaltungsplans
    • Festlegung des Etats und des Mitgliedsbeitrags für das folgende Geschäftsjahr
    • Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer
    • Mitgliederfragen
    • Bericht des Prüfungsausschusses und Entlastung des Vorstands
    • Beschlussfassung nach Diskussion
      Die Mitgliederversammlung ist dann beschlussfähig, wenn alle Mitglieder dazu rechtzeitig schriftlich eingeladen wurden.
      Beschlüsse werden, sofern es die Satzung nicht anders vorschreibt, mit einfacher
      Stimmenmehrheit gefasst.
      Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können nach Bedarf vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder eine solche verlangen.
      Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt. Es wird von zwei Vorstandsmitgliedern unterschrieben.
  2. Der Vorstand Die Leitung des Vereins liegt in der Hand des Vorstands.
    Der Vorstand besteht aus mindestens drei bis maximal sieben Vorstandsmitglieder, mit folgender Aufgabenverteilung:
    • dem Vorsitzenden
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem Kassenwart
    • dem Schriftführer
    • dem Tauschwart
    • dem Obmann für Jugendarbeit
    • dem Chronisten
      Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, der stellv. Vorsitzende und der Kassenwart. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
      Die Vereinigung mehrerer Ämter innerhalb des Vorstandes auf eine Person ist zulässig.
      Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
      Die Vorstandsmitglieder werden mit Stimmzettel oder, falls kein Einspruch vorliegt, in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern gewählt.
      Der Vorstandvorsitzende wird aus der Mitte der Vorstandmitglieder gewählt.
  3. Die Interessengemeinschaften Einzelne Mitglieder des Vereins können sich zu Interessengemeinschaften zusammenschliessen.
    Sie dienen dem Zweck:
    • der Zusammenarbeit von Numismatikern eines speziellen Sammelgebiets;
    • der langfristigen Vorbereitung und Durchführung numismatischer Vorhaben;
    • der Förderung der Jugend- und Kindernumismatik.
      Die Interessengemeinschaften organisieren ihre Tätigkeit unter Einhaltung der Rahmenbedingungen der Satzung des Vereins selbständig. Sie informieren den Vorstand regelmässig über ihre Vorhaben.
  4. Der Prüfungsausschuss Der Prüfungsausschuss besteht aus zwei bis drei Vereinsmitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird in der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Prüfungsausschuss prüft nach Abschluss des Rechnungsjahres den Zahlungsverkehr des Vereins und erstellt einen Prüfungsbericht.

§7 Vermögen und Finanzierung des Vereins

  1. Das Vereinsvermögen besteht aus:
    • dem Geldvermögen;
    • dem Sachvermögen;
    • den Traditionsobjekten.
      Es wird durch den Vorstand verwaltet.
  2. Die Vereinstätigkeit wird finanziert aus ideeller Tätigkeit und wirtschaftlicher Betätigung:
    Ideelle Tätigkeit:
  • Einnehmen und verwalten von Beiträgen der Mitglieder;
    • Einnehmen und verwalten von Spenden und Schenkungen;
    • Vermögensverwaltung – Sachmittel;
      Wirtschaftliche Betätigung im steuerfreien Zweckbetrieb
  • Organisation, Beteiligung und Durchführung von Münzausstellungen;
  • Erstellung von wissenschaftlichen Publikationen
  • Beiträge zur Medaillenkunst Wirtschaftliche Betätigung im steuerpflichtigen Nichtzweckbetrieb
    • Durchführung von Münzbörsen mit Eintrittsgeld;
    • Durchführung geselliger Veranstaltungen mit Eintrittsgeld;
    • Einnahmen zur Vortragstätigkeit, so genanntes Stuhlgeld;
    • Verkauf von Münzen- und Medaillen;
    • Werbeeinnahmen;
    • Überschussmitteln aus der laufenden Vereinstätigkeit.
  1. Die Aushändigung der Jahresmitgliedskarte ist an die Entrichtung des Jahresbeitrags gebunden. Er ist im ersten Quartal fällig. Die Höhe wird jährlich festgelegt. Er kann gestaffelt werden.
    Beitragsfreiheit kann auf Beschluss des Vorstands für ordentliche und jugendliche Mitglieder auf begrenzte Zeit gewährt werden.
  2. Zur Arbeit mit den finanziellen Mitteln beschliesst der Vorstand einen Jahresfinanzplan.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§8 Auflösung des Vereins

Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Hansestadt Wismar, die dies unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§9 Ehrungen

Der Verein stiftet eine Ehrenmedaille, die auf Vorschlag des Vorstands unter Zustimmung durch die Mitgliederversammlung verliehen wird. Damit werden Mitglieder und Personen geehrt, die sich um die Entwicklung der Numismatik und des Vereins verdient gemacht haben.

Satzungsänderungen
Über eine Satzungsänderung entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelstimmenmehrheit.

Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung und Satzungsänderungen treten mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister beim Kreisgericht Wismar in Kraft.

Wismar, den 1.März 2009

Vorsitzender                                stellv. Vorsitzender

Kassenwart


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